Diese berechne sich dabei abstrakt, d.h. unabhängig davon, ob bereits eine Verurteilung erfolgt sei, ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (E. 1.3). Erfolge die verjährungsunterbrechende Handlung innerhalb dieser abstrakten, absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist, werde erneut eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist ausgelöst (E. 1.4 e contrario). Eine zivilrechtliche Verjährungsfrist werde erst durch verjährungsunterbrechende Handlungen ausgelöst, die nach Ablauf der abstrakten absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist vorgenommen würden (E. 1.4).