Zudem habe das Bundesgericht die vorliegend bedeutenden Fragen beantwortet, innert welcher Frist eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen werden müsse, damit die längere strafrechtliche Verjährungsfrist neu ausgelöst werde: Damit eine verjährungsunterbrechende Handlung eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist auslöse, müsse sie innerhalb der absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist erfolgt sein. Diese berechne sich dabei abstrakt, d.h. unabhängig davon, ob bereits eine Verurteilung erfolgt sei, ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (E. 1.3).