In BGE 131 III 430 sei diese Rechtsprechung erneut bestätigt worden. Zudem habe das Bundesgericht die vorliegend bedeutenden Fragen beantwortet, innert welcher Frist eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen werden müsse, damit die längere strafrechtliche Verjährungsfrist neu ausgelöst werde: Damit eine verjährungsunterbrechende Handlung eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist auslöse, müsse sie innerhalb der absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist erfolgt sein.