17 Abs. 2 aOR vereinbaren und sei deshalb abzulehnen. Es sei daher an der mehrmals bestätigten Auslegung festzuhalten, dass die Unterbrechung der Verjährung i.S.v. Art. 135 OR eine neue Frist in Höhe der ursprünglichen längeren Dauer auslöse, sofern die Forderung aus einer strafbaren Handlung abgeleitet werde, für die Art. 70 aStGB eine längere Verjährungsfrist vorsehe.