Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers habe die Vorinstanz die Verjährungsverzichtserklärungen gerade nicht als verjährungsunterbrechend qualifiziert, sondern als verjährungsverlängernd im Umfang der vereinbarten Dauer (mit Verweis auf E. 50 des angefochtenen Entscheides). 34.5 In BGE 127 III 538 E. 4c f. habe das Bundesgericht festgehalten, dass es zwar – wie vom Berufungskläger vertreten – am besten dem Sinn und Zweck von Art. 60 Abs. 2 OR entspräche, wenn Art. 60 Abs. 2 OR nur die absolute Verjährungsfrist verlängere und die Unterbrechung der Verjährung gemäss Art.