Damit sei erneut eine verjährungsunterbrechende Handlung erfolgt. 34.3 Darüber hinaus habe der Berufungskläger mehrere Verjährungsverzichtserklärungen unterzeichnet, welche die Verjährung, sofern noch nicht eingetreten, betragsmässig unbeschränkt um die jeweils vereinbarte Dauer verlängert hätten (KB 14, 16 und 17). 34.4 Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers habe die Vorinstanz die Verjährungsverzichtserklärungen gerade nicht als verjährungsunterbrechend qualifiziert, sondern als verjährungsverlängernd im Umfang der vereinbarten Dauer (mit Verweis auf E. 50 des angefochtenen Entscheides).