Damit sei auch mit diesem Schlichtungsgesuch die Verjährung der Genugtuungsforderung unterbrochen worden. 34.2 Unbestrittenermassen sei zudem am 17. Dezember 2014 vom Berufungsbeklagten ein Betreibungsbegehren über einen Betrag von CHF 2'000'000.00 eingereicht worden, bei welchem als Forderungsgrund «Schadenersatz und Genugtuung aus Ereignis vom 02.01.2000» angegeben worden sei. Damit sei erneut eine verjährungsunterbrechende Handlung erfolgt.