einem einheitlichen Verjährungsregime unterstehe. Unter dem allgemeinen Begriff «Schaden» sei sowohl Schadenersatz als materieller Schaden wie auch Genugtuung als immaterieller Schaden zu verstehen. 34.1 Mit dem Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2011 (KB 15) habe der Berufungsbeklagte vom Berufungskläger die Bezahlung von CHF 1’000’000.00 gefordert, wobei aus der Begründung hervorgehe, dass die «Schadenssumme» aus dem Vorfall vom 2. Januar 2000 Grundlage dieser Forderung bilde. Damit sei auch mit diesem Schlichtungsgesuch die Verjährung der Genugtuungsforderung unterbrochen worden.