In seiner Stellungnahme zur Berufung macht der Nebenintervenient geltend, mit dem Betreibungsbegehren vom 19. Dezember 2001 (Beilage 1 des Nebenintervenienten) sei die Verjährung betreffend den «Schaden» aus dem Vorfall vom 2. Januar 2000 im Umfang von CHF 50’000.00 unterbrochen worden. Zu Recht habe die Vorinstanz festgehalten, dass sich die Ansprüche des Berufungsbeklagten aus einem vom Berufungskläger ihm gegenüber begangenem Delikt ergeben würden und es sich hierbei um einen einheitlichen Anspruch handle, der sich lediglich rechtlich in einzelne materielle und immaterielle Schadenspositionen aufgliedern lasse, aber