34. In seiner Stellungnahme zur Berufung macht der Nebenintervenient geltend, mit dem Betreibungsbegehren vom 19. Dezember 2001 (Beilage 1 des Nebenintervenienten) sei die Verjährung betreffend den «Schaden» aus dem Vorfall vom 2. Januar 2000 im Umfang von CHF 50’000.00 unterbrochen worden.