Innerhalb dieser Verlängerung habe der Berufungsbeklagte das Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2011 eingereicht. Dieses und die Erteilung der Klagebewilligung am 14. Februar 2022 (recte: 2012) führten dazu, dass die ordentliche Verjährungsfrist von neuem zu laufen begonnen habe und bis am 14. Februar 2022 gelaufen sei (unter Hinweis auf E. 51-53 des angefochtenen Entscheides). Daraus