Selbst wenn man annehmen wollte, dass Unterbrechungshandlungen vor Ablauf der ordentlichen strafrechtlichen Verjährungsfrist erfolgt sein müssten, wäre der Eintritt der Verjährung vorliegend zu verneinen. Denn vor Ablauf der ordentlichen strafrechtlichen Verjährungsfrist am 2. Januar 2010 sei am 10. Dezember 2009 ein bis 2. Januar 2011 gültiger Verjährungsverzicht erfolgt. Am 4. Dezember 2010 sei ein weiterer Verjährungsverzicht bis am 2. Januar 2012 abgegeben worden. Innerhalb dieser Verlängerung habe der Berufungsbeklagte das Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2011 eingereicht.