Nicht nachvollziehbar und schlüssig sei sodann die Behauptung des Berufungsklägers, die Genugtuung hätte bereits im Januar 2006 bestimmt werden können, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine für die Genugtuungsforderung gesonderte Frist zu laufen habe beginnen sollen. Denn erstens handle es sich um einen einheitlichen Anspruch, welcher aufgrund der Straftat vom 2. Januar 2000 entstanden sei und zweitens sei zu jenem Zeitpunkt das Unfallverfahren noch nicht abgeschlossen und noch keine Integritätsentschädigung zugesprochen worden. 33.6