Aus BGE 127 III 538 E. 4c und 4d ergebe sich, dass mit der Bezeichnung «ursprünglicher Länge» der strafrechtliche Verjährungsschutz gemeint sei. 33.4 Die Verjährung der geltend gemachten Genugtuungsforderung sei sowohl durch die Betreibung vom 19. Dezember 2001 als auch durch das Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2011 unterbrochen worden, da all die Teilansprüche des Berufungsbeklagten aus dem Ereignis vom 2. Januar 2000 hergeleitet würden und einheitlich zu behandeln seien. Beide Unterbrechungshandlungen seien vor Ablauf der Verfolgungsverjährung erfolgt und hätten zu einer neuen Verjährungsfrist derselben Dauer geführt.