Aufgrund dieses Vorbehalts zugunsten des Zivilrechts könne der Geschädigte den strafrechtlichen Verjährungsschutz durch Vornahme von Unterbrechungshandlungen i.S.v. Art. 135 OR verlängern (mit Verweis auf BGE 100 ll 339, E. lb). Dabei löse jede bis zum Eintritt der strafrechtlichen Verjährung vorgenommene Unterbrechungshandlung eine neue Verjährungsfrist von ursprünglicher Länge aus (mit Verweis auf BGE 111 II 429, 441 in fine; BGE 97 II 136, E. 3a in fine). Aus BGE 127 III 538 E. 4c und 4d ergebe sich, dass mit der Bezeichnung «ursprünglicher Länge» der strafrechtliche Verjährungsschutz gemeint sei.