15 der Berufungskläger ausgehe, finde im Gesetz keine Stütze und sei daher nicht zulässig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich nur der Beginn und die Dauer des Verjährungsschutzes nach Strafrecht richteten, während im Übrigen die zivilrechtlichen Bestimmungen Anwendung fänden (mit Verweis auf Art. 127 ff. OR, BGE 91 II 429, E. 5 in fine, BGE 97 11 136, E. 2). Aufgrund dieses Vorbehalts zugunsten des Zivilrechts könne der Geschädigte den strafrechtlichen Verjährungsschutz durch Vornahme von Unterbrechungshandlungen i.S.v.