33.3 Die strafrechtlichen Bestimmungen bestimmten, welche Fassung für die Festsetzung der auf das Zivilrecht anwendbaren strafrechtlichen Verjährungsfrist massgebend sei (mit Verweis auf BGE 137 III 481, E. 2.6). Da die Revision der strafrechtlichen Verjährungsfristen im Jahr 2002 nicht milder, sondern strenger sei (unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB), beurteile sich die Frage der strafrechtlichen Verjährung vorliegend gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB (lex mitior) nach altem Recht. Eine Vermischung der Verjährungsregime ab 1. Oktober 2002, von welcher