33.2 Soweit der Berufungskläger in Art. 3 Abs. 2-7 theoretische Behauptungen zum Institut der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verjährung im Allgemeinen mache, fehle es an einer Subsumtion auf den vorliegenden Sachverhalt. Selbst wenn man – zu Unrecht – mit dem Berufungskläger davon ausgehen würde, dass nach Abschluss des Strafverfahrens nur noch die zivilrechtlichen Verjährungsfristen beachtlich seien, wäre vorliegend die Verjährung nicht eingetreten (mit Verweis auf E. 53 Abs. 2 des angefochtenen Entscheides). 33.3