Es werde bestritten, dass die Genugtuungsforderung aufgrund der Verfügungen der IV-Stelle vom 4. Januar 2006 und 17. Januar 2006 ab Zeitpunkt des Eingangs habe bestimmt werden können. Es treffe auch nicht zu, dass ab diesem Zeitpunkt die relative Frist von einem Jahr und die absolute Frist von zehn Jahren nach Art. 60 Abs. 1 OR zu laufen begonnen habe. Die Auffassung des Berufungsklägers, welcher für jeden möglichen Teilanspruch ein eigenes Verjährungsregime anwenden wolle, finde in Literatur und Rechtsprechung keine Stütze und sei insbesondere auch aufgrund des Rechtssicherheitsgrundsatzes abzulehnen.