Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers habe der Berufungsbeklagte mit dem Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2011 eine Forderung in Höhe von CHF 1'000'000.00 zzgl. Zins seit wann rechtens geltend gemacht, ohne zwischen Schaden und Genugtuung zu unterscheiden. Die Genugtuungsforderung sei somit vom Schlichtungsbegehren mitumfasst worden. Der Berufungskläger argumentiere überspitzt formalistisch. Es werde bestritten, dass die Genugtuungsforderung aufgrund der Verfügungen der IV-Stelle vom 4. Januar 2006 und 17. Januar 2006 ab Zeitpunkt des Eingangs habe bestimmt werden können.