Der Berufungsbeklagte leite seine Ansprüche folglich aus dem vom Berufungskläger begangenen Delikt ab. Es handle sich hierbei um einen einheitlichen Anspruch, der zwar begrifflich und juristisch in Schadenersatz und Genugtuung aufgeteilt werden könne, aber einem einheitlichen Verjährungsregime unterstehe. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers habe der Berufungsbeklagte mit dem Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2011 eine Forderung in Höhe von CHF 1'000'000.00 zzgl. Zins seit wann rechtens geltend gemacht, ohne zwischen Schaden und Genugtuung zu unterscheiden.