60 Abs. 1 OR aus, so wie dies dem Bundesgericht zufolge der Fall sei, wenn die strafrechtliche Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung bereits abgelaufen sei (unter Hinweis auf BGE 131 III 430 E. 1.4 S. 435f., bestätigt bspw. in BGE 137 Ill 481 E. 2.5 S. 484 f., 135 V 74 E. 4.2.1. S. 77 f. und Urteil des BGer 4A_499/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2.). Am Katalog der Unterbrechungsgründe von Art. 135 OR seien im Rahmen der Revision des Verjährungsrechts per 1. Januar 2020 keine Änderungen vorgenommen worden.