Davon bestünden Ausnahmen. Eine Ausnahme betreffe die Unterbrechung der Verjährung, für die nach Art. 60 Abs. 2 OR eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist anwendbar sei. Da die strafrechtliche Verjährungsfrist, wie oben dargelegt, nur einmal laufe und daher keiner Unterbrechung zugänglich sei, löse eine verjährungsunterbrechende Handlung im Sinne von Art. 135 OR (so z.B. eine Betreibung oder ein Schlichtungsgesuch) nur eine neue zivilrechtliche Frist nach Art. 60 Abs. 1 OR