31.7 Art. 135 OR zähle abschliessend die Erklärungen des Schuldners oder des Gläubigers auf, welche die Verjährung unterbrechen könnten. Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung weiterer Unterbrechungsgründe sei demnach nicht zulässig. Nach der allgemeinen Regel von Art. 137 Abs. 1 OR bewirke die Verjährungsunterbrechung, dass die Verjährung von neuem zu laufen beginne. In der Regel sei die neu beginnende Verjährungsfrist von gleicher Dauer wie diejenige, deren Lauf unterbrochen worden sei. Davon bestünden Ausnahmen.