nicht dazu, dass die Zivilansprüche aufgrund der Regelung von Art. 97 Abs. 3 StGB (Beendigung der Strafverfolgungsverjährung mit dem erstinstanzlichen Urteil) unverjährbar würden, sobald ein Strafurteil vorliege. Dies gelte auch in Bezug auf andere Gesetzesbestimmungen, die wie Art. 60 Abs. 2 OR die Geltung einer längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist vorsehen würden, so zum Beispiel Art. 760 Abs. 2 und Art. 919 Abs. 2 OR, Art. 455 Abs. 2 ZGB, Art. 147 Abs. 2 KAG, Art. 143 Abs. 3 MG oder Art. 6 Abs. 2 SchKG. 31.7 Art.