13 Anderes würde bedeuten, die Wirkung der strafrechtlichen Verjährungsfrist in einer im Gesetz nicht vorgesehenen Weise auszudehnen. Richtigerweise gelte auch für die Zivilansprüche, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist nur einmal laufe. Handkehrum führe Art. 60 Abs. 2 aOR nicht dazu, dass die Zivilansprüche aufgrund der Regelung von Art. 97 Abs. 3 StGB (Beendigung der Strafverfolgungsverjährung mit dem erstinstanzlichen Urteil) unverjährbar würden, sobald ein Strafurteil vorliege.