Stattdessen müsse das erstinstanzliche Urteil im Strafverfahren vor Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist ergehen, ansonsten die Verjährung eintrete. In Anbetracht dessen, dass der Zweck der Verjährungsregelung von Art. 60 Abs. 2 aOR darin liege, zu verhindern, dass der Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch des Geschädigten verjähre, solange der Haftpflichtige für sein schädigendes Verhalten noch strafrechtlich belangt werden könne, bestehe kein Grund, weshalb die strafrechtliche Verjährungsfrist in Bezug auf die Zivilansprüche einer Unterbrechung zugänglich sein solle, die im Strafrecht nicht existiere.