Diese Auffassung möge früher richtig gewesen sein. Seit dem Inkrafttreten des revidierten strafrechtlichen Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002 sei diese Unterbrechungsregelung nicht mehr zutreffend: Das seitdem geltende neue Verjährungsrecht des StGB kenne die Institute der Unterbrechung und des Ruhens der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr. Stattdessen müsse das erstinstanzliche Urteil im Strafverfahren vor Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist ergehen, ansonsten die Verjährung eintrete.