Entgegen der Auffassung der ersten Instanz (Ziffer 47 der Entscheidbegründung) halte der Berufungskläger daran fest, dass die von ihm abgegebenen Erklärungen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (Klagebeilagen 14, 16, 17) keinen Unterbruch der strafrechtlichen Verjährungsfrist bewirkten, sondern dass die Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR um die Dauer der vereinbarten Fristverlängerung erfolge (Urteile des Bundesgerichts 4A_495/2011 vom 15. November 2011, E. 2.3.1 und 4C.421/2005, E. 4.1). 31.6