Materielles, 1.). Hingegen habe die Genugtuungsforderung aufgrund der Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 4. Januar 2006 und 17. Januar 2006 sowie zugehöriger «Zusprache einer Invalidenrente» (KAB 5a-5e) ab diesem Zeitpunkt, d.h. mit Eingang dieser Verfügungen beim Anwalt des Berufungsbeklagten, gemäss Eingangsstempel am 19. Januar 2006, bestimmt werden können. Ab diesem Zeitpunkt habe die relative Frist von einem Jahr und die absolute Frist von 10 Jahren nach Art. 60 Abs. 1 OR zu laufen begonnen.