Vorab sei hier festzuhalten, dass das fragliche Schlichtungsgesuch erst nach Ablauf der (abstrakten) 10-jährigen altrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist mit Beginn am 2. Januar 2000 eingereicht worden sei. Zudem sei auch hier keine Genugtuungsforderung vom Berufungsbeklagten geltend gemacht, sondern darauf hingewiesen worden, dass die Schadenssumme noch nicht eruiert werden könne (mit Verweis auf das Schlichtungsgesuch Ziff. Ill. Materielles, 1.).