12 31.2 Ebenso wenig habe das Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2011 über CHF 1'000'000.00 (KAB 4, KB 15) die Verjährung einer Genugtuungsforderung zu unterbrechen vermocht. 31.3 Vorab sei hier festzuhalten, dass das fragliche Schlichtungsgesuch erst nach Ablauf der (abstrakten) 10-jährigen altrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist mit Beginn am 2. Januar 2000 eingereicht worden sei.