„Vorfall vom 2.01.2000; aufgelaufener Schaden 2.01.2000 - 31.12.2001 / Vorsorgliche Verjährungsunterbrechung Teilschaden Jahre 2000 und 2001." Bei der Genugtuung handle es sich nicht um einen aufgelaufenen (Teil-)Schaden (mit Verweis auf BREHM, in Berner Kommentar, zu Art. 47 OR N 52), weshalb mit der genannten Betreibung die Forderung des Berufungsbeklagten auf eine Genugtuung gegen den Berufungskläger nicht unterbrochen worden sei.