31. In seiner Berufung erhebt der Berufungskläger auch vor oberer Instanz die Einrede der Verjährung bezüglich der eingeklagten Genugtuungsforderung von CHF 30'000.00. Er macht geltend, dass vom Berufungsbeklagten in der Zeit ab dem schädigenden Ereignis vom 2. Januar 2000 keine Handlungen vorgenommen worden seien, die die Verjährung der klageweise erhobenen Genugtuungsforderung unterbrochen hätten. 31.1 Mit Betreibung vom 19. Dezember 2001 über CHF 50'000.00 (Beilage 1 des Nebenintervenienten) habe der Berufungsbeklagte gemäss Zahlungsbefehl als Forderungsgrund was folgt geltend gemacht: „Vorfall vom 2.01.2000;