30. Unerheblich sei dabei, dass der Berufungsbeklagte im Betreibungsbegehren vom Dezember 2001 einzelne Schadenspositionen als Forderungsgrund aufgeführt habe, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Wie vorstehend ausgeführt, handle es sich vorliegend um einen einheitlichen, auf den Vorfall vom 2. Januar 2000 zurückzuführenden Schadensersatzanspruch. Entsprechend wirke die Unterbrechungswirkung für sämtliche Schadenspositionen und damit auch für die vorliegend streitgegenständliche Teilgenugtuung von CHF 30'000.00, die nach dem eben Gesagten nicht verjährt sei. IV. Vorbringen in der Berufung