28. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagte am 19. Dezember 2001 eine Betreibung über CHF 50'000.00 gegen den Berufungskläger eingeleitet habe und der Berufungskläger anschliessend einen Verjährungsverzicht bis am 2. Januar 2012 abgegeben habe. Am 28. Dezember 2011, mithin vor Ablauf dieses Verjährungsverzichts, habe der Berufungsbeklagte ein Schlichtungsverfahren über CHF 1'000'000.00 eingeleitet. Mindestens im Umfang der betriebenen CHF 50'000.00 sei der klägerische Anspruch zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt gewesen.