Dieser Verjährungsverzicht sei für die Dauer bis zum 2. Januar 2012 abgeschlossen worden, womit sich die Verjährungsfrist für diesen Zeitraum verlängert habe. Innerhalb dieser Verlängerung und mithin vor Ablauf der absoluten strafrechtlichen Verjährungsfrist, sei seitens des Berufungsbeklagten am 28. Dezember 2011 das Schlichtungsgesuch anhängig gemacht worden, woraufhin ihm am 14. Februar 2012 die Klagebewilligung erteilt worden sei. Die Einleitung der Schlichtung (Art. 135 Ziff. 2 OR) sowie der Abschluss des Schlichtungsverfahrens mit Klagebewilligung (Art.