27. Selbst wenn man annehmen wollte, dass Unterbrechungshandlungen vor Ablauf der ordentlichen strafrechtlichen Verjährungsfrist erfolgt sein müssten, um noch Wirkungen zu entfalten, wäre der Eintritt der Verjährung vorliegend zu verneinen. Vor Ablauf der ordentlichen strafrechtlichen Verjährungsfrist am 2. Januar 2010 sei ein Verjährungsverzicht erfolgt, nämlich am 10. Dezember 2009. Der Verjährungsverzicht sei für die Dauer bis zum 2. Januar 2011 abgegeben worden, womit sich die Verjährungsfrist für diesen Zeitraum verlängert habe.