Überdies seien auch die Verjährungsverzichte vom 10. Dezember 2009 und vom 18. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Verlängerung der Verjährungsfrist im vereinbarten Umfang zu qualifizieren. Zu diesem Ergebnis gelange man auch bei Berücksichtigung der teilweise vertretenen, differenzierenden Qualifikation solcher Erklärungen. Denn die vorliegenden Verjährungsverzichte hätten gestützt auf ihren Wortlaut sowie deren jeweiligen Zeitpunkt der Unterzeichnung nur den Sinn und Zweck haben können, anstehende Unterbrechungshandlungen des Gläubigers resp. des Berufungsbeklagten zu vermeiden.