10 auf den Vorfall vom 2. Januar 2000 und damit auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung bezogen. Hinsichtlich der Betreibung vom 17. Dezember 2014 sei sodann festzuhalten, dass das Betreibungsbegehren spätestens am letzten Tag vor den Weihnachtsbetreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG der Post aufgegeben worden sein müsse, da der entsprechende Zahlungsbefehl am ersten Werktag nach den Betreibungsferien ausgestellt worden sei (unter Hinweis auf KAB 7, Datum der Ausstellung «05.01.2015/RED»).