O., zu Art 141 OR N 1a). 24.4 Da aber beide Fragen für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend seien, könne eine vertiefte Auseinandersetzung unterbleiben. 25. Vorliegend habe der Berufungsbeklagte verschiedene Unterbrechungshandlungen veranlasst. Insbesondere das Schlichtungsgesuch vom 28. Dezember 2011 über CHF 1'000'000.00 sowie die Betreibung vom 17. Dezember 2014 über CHF 2'000'000.00 seien betragsmässig und inhaltlich genügend bestimmt gewesen, um die Verjährungsfrist im vorliegend interessierenden Zusammenhang zu unterbrechen. Sowohl das Schlichtungsgesuch als auch die Betreibung hätten sich