Dieser Auffassung schliesse sich das Gericht an. Entsprechend sei in den jeweiligen Erklärungen des Berufungsklägers nicht nur ein Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, sondern eine vertragliche Abrede zu sehen, wonach sich die Verjährung um die entsprechende Frist verlängern solle. 24.3 Während der durch Parteiabrede verlängerten Verjährungsfrist könnten wiederum Unterbrechungshandlungen vorgenommen werden, deren Wirkungen sich nach Art. 135 ff. OR richteten (unter Hinweis auf DÄPPEN, a.a.O., zu Art 141 OR N 1a). 24.4