Von einer Verlängerung der Verjährungsfrist sei regelmässig dann auszugehen, wenn es dem Gläubiger ersichtlich darum gehe, durch vertragliche Verabredung eine Unterbrechungshandlung zu vermeiden (KOLLER, a.a.O., S. 693). KOLLER weise weiter darauf hin, dass es in der Praxis geradezu die Regel sei, Verjährungsverlängerungen als Verjährungsverzichte zu bezeichnen und zu formulieren (KOLLER, a.a.O., Fn. 8 mit Formulierungsbeispielen solcher Abreden). Dieser Auffassung schliesse sich das Gericht an.