18 OR sowie auf die hiervor zitierte Rechtsprechung halte KOLLER fest, dass das, was als «Verzicht auf die Verjährung», die «Verjährungseinrede» oder die «Erhebung der Verjährungseinrede» bezeichnet werde, rechtlich als Verlängerung der Verjährungsfrist aufgefasst werden könne. Von einer Verlängerung der Verjährungsfrist sei regelmässig dann auszugehen, wenn es dem Gläubiger ersichtlich darum gehe, durch vertragliche Verabredung eine Unterbrechungshandlung zu vermeiden (KOLLER, a.a.O., S. 693).