24.2 In der Literatur werde teilweise eine differenziertere Unterscheidung zwischen Verjährungsverzicht und Verzicht auf die Verjährungseinrede vertreten (unter Hinweis auf DÄPPEN, a.a.O., zu Art 141 N 1a; KOLLER, Verjährungsverzicht und Verjährungsverlängerung, in: ZBJV 157/2021, S. 691 ff., S. 693 f.). Mit Hinweis auf Art. 18 OR sowie auf die hiervor zitierte Rechtsprechung halte KOLLER fest, dass das, was als «Verzicht auf die Verjährung», die «Verjährungseinrede» oder die «Erhebung der Verjährungseinrede» bezeichnet werde, rechtlich als Verlängerung der Verjährungsfrist aufgefasst werden könne.