In BGE 99 II 185 (insb. E. 3a) habe das Bundesgericht den Verjährungsverzicht und den Verzicht auf die Verjährungseinrede – unabhängig davon, ob die Erklärung vor oder nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte – einander gleichgestellt (unter Hinweis auf MÜLLER, Verjährungsverzicht: 13 praxisrelevante Fragen unter dem neuen Recht, in: AJP 3/2020, S. 288 ff., S. 294, wonach die praktische Auswirkung des Verzichts auf die Verjährung und des Verzichts auf die Verjährungseinrede somit in einer Verlängerung der Verjährungsfrist um die im Verzicht angegebene Dauer bestehe). 24.2