In Lehre und Rechtsprechung sei unter altem Recht mehr oder weniger einhellig die Auffassung vertreten worden, dass ein Verjährungsverzicht oder Verjährungseinredeverzicht die Verjährungsfrist um die vereinbarte Dauer verlängere. In BGE 99 II 185 (insb. E. 3a) habe das Bundesgericht den Verjährungsverzicht und den Verzicht auf die Verjährungseinrede – unabhängig davon, ob die Erklärung vor oder nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte – einander gleichgestellt (unter Hinweis auf MÜLLER, Verjährungsverzicht: 13 praxisrelevante Fragen unter dem neuen Recht, in: AJP 3/2020, S. 288 ff.