9 24. Wie das materielle Verjährungsrecht sei auch der sog. Verjährungseinredeverzicht durch die auf den 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetzesnovelle neu geregelt worden. Massgeblich für den vorliegenden Fall blieben aber die bis dahin von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. 24.1 In Lehre und Rechtsprechung sei unter altem Recht mehr oder weniger einhellig die Auffassung vertreten worden, dass ein Verjährungsverzicht oder Verjährungseinredeverzicht die Verjährungsfrist um die vereinbarte Dauer verlängere.