Es sei Sache des Gläubigers, die gemeinte Forderung in der jeweiligen Unterbrechungshandlung hinreichend zu bezeichnen. Habe der Gläubiger demgegenüber einen einheitlichen, wenn auch womöglich teilbaren Anspruch, so wirke die Unterbrechungshandlung betragsmässig nur im Umfang, wie sie vorgenommen worden sei, bei der Schuldbetreibung und der Klageerhebung somit im Umfang des betriebenen resp. eingeklagten Betrags. Der Umfang der Unterbrechung sei dabei durch Auslegung zu ermitteln (unter Hinweis auf DÄPPEN, in: Lüchinger/Oser [Hrsg.] Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl., 2020, zu Art. 135 N 20a).