23.2 Hinsichtlich des Umfangs der Unterbrechungswirkungen sei zu unterscheiden: Habe ein Gläubiger gegen denselben Schuldner mehrere Forderungen, so erfasse die Unterbrechungshandlung nur jene Forderung, hinsichtlich welcher sie stattgefunden habe (unter Hinweis auf KOLLER, Unterbrechung der Verjährung, in: SJZ 113/2017, S. 201 ff, S. 212). Es sei Sache des Gläubigers, die gemeinte Forderung in der jeweiligen Unterbrechungshandlung hinreichend zu bezeichnen.